§ 37,3 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch
setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt
je Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 210 €,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 430 €,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 675 €
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend
zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats
geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, sind verpflichtet,
1. bei Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich,
2. bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich
einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsantrag abgeschlossen hat, abzurufen. Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege
und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung des
Pflegeeinsatzes ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen
Versicherungsunternehmen, zu tragen. Sie beträgt in den Pflegestufen I und II bis zu 21 Euro und
in der Pflegestufe III bis zu 31 Euro. Die Pflegedienste haben mit Einverständnis des Pflegebedürftigen
der zuständigen Pflegekasse die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse zur Qualität der Pflegesituation
und zur Notwendigkeit einer Verbesserung mitzuteilen. Die Spitzenverbände der Pflegekassen stellen ihnen für
diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung; der Pflegebedürftige erhält vom Pflegedienst
eine Durchschrift der Mitteilung. Ruft der Pflegebedürftige den Pflegeeinsatz nicht ab oder wird das Einverständnis
nach Satz 4 nicht erteilt, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall
zu entziehen.