§ 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
(1) Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der
Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Im
Rahmen dieser Prüfungen hat der Medizinische Dienst auch Feststellungen darüber zu
treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder
Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der
medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben
Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation.
(2) Der Medizinische Dienst hat den Versicherten in seinem Wohnbereich zu
untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die
Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches
bleiben unberührt. Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann
ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das
Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in
angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
(3) Der Medizinische Dienst soll, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden
Ärzte des Versicherten, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen
und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der
Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der
Hilfebedürftigkeit einholen.
(4) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet,
dem Medizinischen Dienst die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches
gilt entsprechend.
(5) Der Medizinische Dienst hat der Pflegekasse das Ergebnis seiner Prüfung
mitzuteilen und Maßnahmen zur Rehabilitation, Art und Umfang von Pflegeleistungen
sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Beantragt der Pflegebedürftige
Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche
Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Ärzte in enger
Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften und anderen geeigneten Fachkräften
wahrgenommen. Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften oder
sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die
für deren jeweilige Beteiligung erforderlichen personenbezogenen Daten zu
übermitteln.