§ 37 Häusliche Krankenpflege
(bitte nicht mit den Leistungen der Pflegeversicherung verwechseln)
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen
Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn
Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die
häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege
umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie
hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je
Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche
Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst
(§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche
Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen
Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse
zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei
Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach
Satz 2 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt
lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und
versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder
besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine
selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.